Absenzen / Urlaub / Jokertage

Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist im Schulgesetz in Art. 21 und im Reglement zum Schulgesetz unter Art. 37 ff. geregelt.

Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:

a) ein wichtiges familiäres Ereignis;
b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;
c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt.

Unmittelbar vor oder nach Schulferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der oben erwähnten Gründen.

Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schulleitung eingereicht werden, diese entscheidet über deren Bewilligung oder Ablehnung. Über Urlaube von vier Wochen oder länger entscheidet die Erziehungsdirektion.

Urlaubsgesuch


Jokerhalbtage

Neu verfügen die Eltern über vier Jokerhalbtage pro Schuljahr, die sie ohne Begründung einsetzen können. Einzige Bedingungen sind, dass der Joker nicht am Schulstart und während schulischen Aktivitäten bezogen wird und mindestens eine Woche vorher der Lehrperson mitgeteilt wird. Die Jokerhalbtage sind im Schulgesetz in Art. 21 und im Reglement zum Schulgesetz unter Art. 36 a geregelt.

Jokerhalbtage